Die E-Rechnungspflicht knüpft nicht daran an, ob eine Organisation als Verein eingetragen oder gemeinnützig ist. Das Bundesfinanzministerium stellt ausdrücklich klar, dass Vereine nichtunternehmerische und unternehmerische Tätigkeiten ausüben können. Deshalb braucht ein Kleingartenverein keine pauschale Ja-oder-Nein-Antwort für den ganzen Verein, sondern eine saubere Einordnung des jeweiligen Umsatzes.
Zum nichtunternehmerischen Bereich gehören typischerweise Vorgänge, die allein der Verwirklichung des Vereinszwecks dienen und nicht im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit erfolgen. In diesem Bereich muss der Verein nach der aktuellen BMF-Auskunft weder E-Rechnungen empfangen noch selbst ausstellen. Das bedeutet aber nicht, dass jeder Mitgliedsbeitrag, jede Pacht oder jede Umlage ohne weitere Prüfung automatisch in diesen Bereich fällt. Die tatsächliche Tätigkeit und ihre umsatzsteuerliche Einordnung sind maßgeblich.
Unternehmerisch kann der Verein zum Beispiel bei bestimmten Vermietungen, einem Zweckbetrieb oder einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handeln. Für diesen Teil gelten die allgemeinen Regeln. Auch ein Kleinunternehmer ist im Umsatzsteuerrecht Unternehmer. Die Kleinunternehmerregelung befreit ihn derzeit zwar von der Pflicht, eigene Leistungen als E-Rechnung abzurechnen. Sie nimmt ihm aber nicht die Pflicht, im unternehmerischen Bereich E-Rechnungen empfangen zu können.
Bei einem Verein mit gemischten Tätigkeitsbereichen sollte die Kasse daher schon beim Eingang klären, welchem Bereich die Rechnung zugeordnet wird. Das hilft nicht nur bei der E-Rechnung, sondern auch bei der laufenden Buchhaltung für Kleingartenvereine. Die steuerliche Entscheidung bleibt beim Verein und seiner Beratung.