Steuerliche und kleingärtnerische Gemeinnützigkeit im Kleingartenverein

Steuerliche und kleingärtnerische Gemeinnützigkeit im Kleingartenverein

Laubenmeister
14. August 2026
11 Min. Lesezeit
Gemeinnützigkeit
Kleingartenrecht
Steuern
Fördermittel
Pachtverträge

Steuerliche und kleingärtnerische Gemeinnützigkeit im Kleingartenverein

Ein Kleingartenverein kann gleichzeitig steuerlich und kleingärtnerisch gemeinnützig sein. Beide Anerkennungen verfolgen jedoch unterschiedliche Ziele. Die steuerliche Gemeinnützigkeit richtet sich nach der Abgabenordnung und wird vom Finanzamt geprüft. Die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit steht in § 2 Bundeskleingartengesetz und betrifft die Stellung der Kleingärtnerorganisation im Kleingartenrecht.

Für den Vorstand ist diese Trennung wichtig. Eine Anerkennung ersetzt die andere nicht. Sie entscheidet mit darüber, ob Spendenbescheinigungen ausgestellt werden dürfen, welche Steuervergünstigungen möglich sind, wer über Förderanträge entscheidet und auf welcher Grundlage Zwischenpacht und Kleingartenpacht organisiert werden.

Kurzantwort

Die steuerliche Gemeinnützigkeit wird vom Finanzamt nach der Abgabenordnung geprüft und bringt bei erfüllten Voraussetzungen steuerliche Vorteile sowie die Möglichkeit zu Zuwendungsbestätigungen. Die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit wird nach § 2 Bundeskleingartengesetz von der zuständigen Landesbehörde anerkannt und betrifft die Organisation und Verwaltung von Kleingartenanlagen. Beide Nachweise können für einen Verein wichtig sein, haben aber unterschiedliche Rechtsfolgen.

Die beiden Anerkennungen im Überblick

Steuerliche Gemeinnützigkeit: Sie beruht auf der Abgabenordnung, besonders auf den §§ 51 bis 68 AO. Das zuständige Finanzamt prüft steuerbegünstigte Zwecke, selbstlose Mittelverwendung und die tatsächliche Geschäftsführung. Als Nachweis kommen je nach Stand des Vereins ein Feststellungsbescheid nach § 60a AO oder ein Freistellungsbescheid in Betracht. Mögliche Folgen sind Steuervergünstigungen und, bei erfüllten Voraussetzungen, Zuwendungsbestätigungen.

Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit: Sie beruht auf § 2 Bundeskleingartengesetz. Die zuständige Landesbehörde prüft die Stellung der Kleingärtnerorganisation, die Förderung des Kleingartenwesens, die fachliche Betreuung und die Verwendung der Einnahmen für kleingärtnerische Zwecke. Die konkrete Umsetzung kann bei einer Kreis- oder Stadtverwaltung liegen. Als Nachweis dient je nach Landesrecht ein Anerkennungsbescheid oder eine Anerkennungsurkunde.

Die Folgen liegen ebenfalls in verschiedenen Bereichen. Die steuerliche Anerkennung betrifft vor allem die Besteuerung und Spenden. Die kleingärtnerische Anerkennung ist für die kleingartenrechtliche Organisation und bestimmte Pachtverhältnisse wichtig. Welche Unterlagen Ihr Verein braucht und welche Stelle den Antrag bearbeitet, hängt zusätzlich vom Bundesland, vom Vereinszweck und von der konkreten Organisation ab.

Warum die Trennung im Vereinsalltag zählt

Die beiden Anerkennungen tauchen oft im selben Ordner auf, werden aber in unterschiedlichen Situationen gebraucht. Bei einer Satzungsänderung schaut der Vorstand zunächst auf den Vereinszweck und die Vermögensbindung. Geht es um einen neuen Zwischenpachtvertrag, muss zusätzlich die kleingartenrechtliche Stellung der Organisation passen. Soll eine Spende bescheinigt werden, ist wiederum der steuerliche Nachweis des Finanzamts entscheidend.

Auch bei einer Prüfung ist die Trennung hilfreich. Ein Bescheid der Landesbehörde belegt nicht automatisch die steuerliche Gemeinnützigkeit. Ein Freistellungsbescheid des Finanzamts weist umgekehrt nicht automatisch die Anerkennung nach § 2 BKleingG nach. Legen Sie deshalb beide Nachweise mit dem jeweiligen Ausstellungsdatum und den zugehörigen Satzungsunterlagen ab.

Das verhindert einen häufigen Fehler: Der Vorstand geht von einem alten Bescheid aus, obwohl sich Satzung, Zuständigkeit oder tatsächliche Geschäftsführung geändert haben. Vor einem Förderantrag, einem neuen Pachtvertrag oder einer Spendenbescheinigung sollte die zuständige Person prüfen, welcher Nachweis gerade benötigt wird. So bleibt die Entscheidung nachvollziehbar und die richtige Stelle wird angesprochen.

Was bedeutet steuerliche Gemeinnützigkeit?

Die Abgabenordnung bezeichnet eine Körperschaft als gemeinnützig, wenn sie die Allgemeinheit selbstlos auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet fördert. Welche Zwecke anerkannt werden können, steht in § 52 AO. Die Satzung muss den steuerbegünstigten Zweck passend beschreiben. Die tatsächliche Geschäftsführung muss zu dieser Satzung passen.

Für den Kleingartenverein heißt das: Der Vorstand muss nicht nur eine passende Satzung beschließen. Er muss Einnahmen und Ausgaben auch so führen und verwenden, dass sie zum Satzungszweck passen. Mitgliedsbeiträge, Pacht, Umlagen, Spenden, Zuschüsse, Vereinsfeste und Verkäufe sollten deshalb fachlich eingeordnet und nachvollziehbar dokumentiert werden. Ob die Voraussetzungen im konkreten Verein erfüllt sind, entscheidet nicht eine Software, sondern das Finanzamt.

Wichtige Voraussetzungen

Das Finanzamt prüft insbesondere:

  • ob der Satzungszweck einem steuerbegünstigten Zweck entspricht,
  • ob der Verein selbstlos handelt und seine Mittel für die Satzungszwecke verwendet,
  • ob die tatsächliche Geschäftsführung mit der Satzung übereinstimmt,
  • ob die Aufzeichnungen, Nachweise und Steuererklärungen vollständig und nachvollziehbar sind.

Die Anerkennung kann über die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a AO oder später über einen Freistellungsbescheid dokumentiert werden. Der jeweils aktuelle Bescheid gehört in die Unterlagen des Vereins. Er ist kein bloßes Archivpapier, denn sein Datum und sein Wortlaut sind für bestimmte Nachweise relevant.

Welche Vorteile hat die steuerliche Gemeinnützigkeit?

Steuervergünstigungen, aber keine pauschale Steuerfreiheit

Steuerliche Gemeinnützigkeit bedeutet nicht, dass jede Einnahme eines Vereins steuerfrei ist. Die Finanzverwaltung unterscheidet unter anderem zwischen ideellem Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und steuerpflichtigem wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb. Die Steuervergünstigung gilt nicht automatisch für jede Nebentätigkeit.

Ein Vereinsfest, die Vermietung eines Vereinsheims, Werbung oder ein Verkauf können deshalb anders behandelt werden als Mitgliedsbeiträge oder zweckbezogene Spenden. Der Vorstand sollte Einnahmen und Ausgaben getrennt nachvollziehen und bei Unsicherheit steuerliche Beratung einholen. Eine gute Buchführung ersetzt die Prüfung nicht, sie schafft aber die nötige Grundlage dafür.

Die Buchhaltung für Kleingartenvereine hilft dabei, Einnahmen, Ausgaben, Belege und Konten mit dem jeweiligen Vereinsvorgang zusammenzuhalten. Für den Jahresabschluss ist außerdem die Anleitung zur Jahresabrechnung hilfreich.

Spendenbescheinigungen ausstellen

Nur ein steuerlich begünstigter Verein darf unter den geltenden Voraussetzungen Zuwendungsbestätigungen ausstellen. Umgangssprachlich werden sie oft Spendenquittungen genannt. Dafür muss der Verein seine steuerliche Anerkennung nachweisen können und die amtlichen Vorgaben für die jeweilige Spende einhalten.

Das gilt nicht für jede Zahlung, die ein Mitglied oder ein Unterstützer an den Verein leistet. Eine Spende ist grundsätzlich keine Bezahlung für eine konkrete Gegenleistung. Mitgliedsbeiträge, Gebühren, Sponsoring und Sachzuwendungen können jeweils eigene Regeln haben. Die Einordnung sollte der Vorstand vor der Ausstellung prüfen.

In der Anleitung zur Spendenverwaltung ist beschrieben, wie ein Verein den Feststellungsbescheid oder Freistellungsbescheid hinterlegt, Spenden erfasst und die Bescheinigung nach dem amtlichen Muster vorbereitet. Die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben bleibt beim Verein.

Fördermittel beantragen

Steuerliche Gemeinnützigkeit kann eine wichtige Voraussetzung für Fördermittel sein. Sie ist aber keine automatische Förderzusage. Entscheidend sind immer die konkrete Förderrichtlinie, der Förderzweck, der Sitz des Vereins, die geplante Maßnahme, Eigenmittel und die geforderten Nachweise.

Bei einer Förderung für ein Vereinsheim, eine ökologische Aufwertung der Anlage oder eine offene Gemeinschaftsfläche kann die Richtlinie zum Beispiel einen aktuellen Freistellungsbescheid, eine Projektbeschreibung, einen Kostenplan und einen Nachweis über die Mittelverwendung verlangen. Der Vorstand sollte deshalb vor dem Antrag klären, welche Unterlagen die bewilligende Stelle verlangt.

Ein Beispiel für eine öffentliche Förderleistung im Garten- und Kleingartenwesen zeigt das sächsische Serviceportal. Dort werden unter anderem eine vom Finanzamt anerkannte Gemeinnützigkeit und ein passender Bezug zum Garten- und Kleingartenwesen genannt. Das ist ein Beispiel für eine konkrete Richtlinie und keine Aussage über alle Förderprogramme in Deutschland.

Was bedeutet kleingärtnerische Gemeinnützigkeit?

Die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit ist im Bundeskleingartengesetz geregelt. Nach § 2 BKleingG wird eine Kleingärtnerorganisation von der zuständigen Landesbehörde anerkannt, wenn sie im Vereinsregister eingetragen ist, sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung unterwirft und ihre Satzung drei Punkte festlegt:

  1. Die Organisation bezweckt ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens und die fachliche Betreuung ihrer Mitglieder.
  2. Die erzielten Einnahmen werden kleingärtnerischen Zwecken zugeführt.
  3. Bei der Auflösung wird das Vermögen für kleingärtnerische Zwecke verwendet.

Diese Anerkennung beantwortet eine andere Frage als die steuerliche Gemeinnützigkeit. Es geht nicht vorrangig um Körperschaftsteuer, Spendenabzug oder den steuerlichen Tätigkeitsbereich. Es geht um die Organisation, die Kleingartenflächen verwaltet oder als Zwischenpächter weiterverpachtet und dabei dem Bundeskleingartengesetz unterliegt.

Wer ist zuständig?

Finanzamt für die steuerliche Anerkennung

Der Verein wendet sich für die steuerliche Gemeinnützigkeit an das Finanzamt, das für ihn zuständig ist. Bei einem neuen Verein werden Satzung und Gründungsunterlagen geprüft. Später prüft das Finanzamt anhand der Erklärungen und Unterlagen, ob Satzung und tatsächliche Geschäftsführung weiterhin zusammenpassen.

Für den Vorstand heißt das praktisch: Satzungsänderungen, Bescheide, Steuererklärungen, Einnahmenaufstellungen und Nachweise zur Mittelverwendung sollten geordnet abgelegt werden. Die Dokumentenverwaltung kann dabei als Vereinsablage für Satzung, Bescheide, Protokolle, Förderunterlagen und Verträge dienen. Welche Aufbewahrungsfrist für das einzelne Dokument gilt, muss der Verein anhand seiner Pflichten bestimmen.

Landesbehörde für die kleingärtnerische Anerkennung

Für die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit nennt § 2 BKleingG die zuständige Landesbehörde. Die konkrete Bearbeitung ist in den Ländern unterschiedlich organisiert. Ein Landkreis oder eine Stadt kann die Aufgabe wahrnehmen. Deshalb sollte der Vorstand auf der Internetseite seines Landes, Kreises oder seiner Stadt nach dem Verfahren zur Anerkennung und Überwachung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit suchen.

Der Landkreis Altötting und der Salzlandkreis zeigen beispielhaft, wie solche Zuständigkeiten vor Ort geregelt sein können. Aus diesen Beispielen lässt sich keine allgemeine Zuständigkeit für jedes Bundesland ableiten.

Welche Rolle spielen Pachtverträge und lange Laufzeiten?

Die kleingärtnerische Anerkennung hängt eng mit der Verwaltung von Kleingartenanlagen zusammen. § 4 BKleingG bestimmt, dass ein Zwischenpachtvertrag über Kleingartenflächen grundsätzlich mit einer als gemeinnützig anerkannten Kleingärtnerorganisation oder mit der Gemeinde geschlossen werden muss. Ein Vertrag mit einer anderen Stelle ist nach dieser Vorschrift nichtig.

Für Dauerkleingärten regelt § 6 BKleingG außerdem, dass Kleingartenpachtverträge nur auf unbestimmte Zeit geschlossen werden können. Ein befristeter Vertrag gilt dort als Vertrag auf unbestimmte Zeit. Das bedeutet nicht, dass jeder Verein automatisch einen bestimmten Pachtvertrag erhält. Es bedeutet, dass das Gesetz für Dauerkleingärten einen langfristigen rechtlichen Rahmen vorsieht.

Auch die Pachthöhe folgt besonderen Regeln. Nach § 5 BKleingG darf als Pacht grundsätzlich höchstens der vierfache Betrag der ortsüblichen Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau verlangt werden. Die konkrete Berechnung und mögliche weitere Entgelte müssen im Einzelfall geprüft werden.

Für den Vorstand ist deshalb wichtig, Pachtverträge, Nachträge, Parzellenbezug und Pächterwechsel zusammenzuhalten. Mit den Pachtverträgen in Laubenmeister lassen sich Verträge aus Vorlagen erzeugen, als PDF ausgeben und im Verlauf nachvollziehen. Die fertigen Verträge werden dem passenden Mitglied und der Parzelle zugeordnet. Die Parzellenverwaltung bildet dafür den fachlichen Bezugspunkt.

Checkliste für den Vorstand

Wenn Ihr Verein beide Anerkennungen prüfen oder erneuern möchte, gehen Sie die Unterlagen getrennt durch:

  1. Satzung prüfen: Sind der steuerliche Zweck, die Förderung des Kleingartenwesens, die Mittelverwendung und die Vermögensbindung verständlich geregelt?
  2. Bescheide zusammenstellen: Liegen der aktuelle Bescheid des Finanzamts und der Nachweis der kleingärtnerischen Anerkennung vor?
  3. Zuständigkeit klären: Welche Stelle bearbeitet den Antrag in Ihrem Bundesland, Kreis oder Ihrer Stadt?
  4. Geschäftsführung abgleichen: Passen Mitgliedsbeiträge, Pacht, Spenden, Zuschüsse, Vereinsfeste und Ausgaben zur Satzung und zu den jeweiligen Tätigkeitsbereichen?
  5. Pachtunterlagen ordnen: Sind Zwischenpachtvertrag, Einzelpachtverträge, Nachträge und Pächterwechsel auffindbar?
  6. Förderrichtlinien lesen: Welche Anerkennung, Frist, Kostenplanung und Nachweise verlangt das konkrete Programm?
  7. Spendenablauf prüfen: Ist der Bescheid aktuell hinterlegt, und wird für jede Zuwendung die richtige Bestätigung verwendet?
  8. Vorstand informieren: Sind Zuständigkeiten für Finanzen, Pacht, Förderanträge und Dokumente eindeutig verteilt?

Die Anleitung zur Jahresabrechnung, die Dokumentenverwaltung und die Buchhaltung können diese wiederkehrenden Vereinsaufgaben an einem Ort unterstützen. Für Verträge und Parzellen gibt es eigene Pachtvertragsfunktionen und eine Parzellenübersicht.

Was die beiden Anerkennungen nicht ersetzen

Keine der beiden Anerkennungen ersetzt die Satzung, einen wirksamen Beschluss, die Prüfung eines Förderantrags oder eine steuerliche Beratung. Auch eine Software entscheidet nicht, ob eine bestimmte Einnahme steuerpflichtig ist, ob eine Spende vorliegt oder ob eine Vertragsklausel wirksam ist.

Der Vorstand sollte die Anerkennungen deshalb als laufende Vereinsaufgabe behandeln. Bescheide, Satzung, Protokolle, Verträge, Buchungen und Förderunterlagen müssen zusammenpassen. Eine nachvollziehbare Ablage erleichtert die nächste Prüfung und hilft beim Wechsel von Vorstandsämtern.

Laubenmeister verbindet diese Arbeitsbereiche in einer Vereinsverwaltung. Sie können die kostenfreie Nutzung ansehen oder Laubenmeister kostenfrei einrichten, um die Ablage, Buchhaltung, Verträge und Parzellenverwaltung mit Ihren eigenen Abläufen zu prüfen.

Häufige Fragen zur Gemeinnützigkeit

Wer erkennt die steuerliche Gemeinnützigkeit an?

Für die steuerliche Gemeinnützigkeit ist das zuständige Finanzamt maßgeblich. Je nach Stand des Vereins weist ein Feststellungsbescheid nach § 60a AO oder ein Freistellungsbescheid die steuerliche Anerkennung aus.

Wer erkennt die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit an?

§ 2 Bundeskleingartengesetz nennt die zuständige Landesbehörde. Die konkrete Bearbeitung kann nach Landesrecht bei einem Kreis oder einer Stadt liegen. Der Verein sollte die zuständige Stelle vor Ort ermitteln.

Braucht ein Kleingartenverein beide Anerkennungen?

Die beiden Anerkennungen betreffen unterschiedliche Rechtsbereiche. Für steuerliche Vorteile und Zuwendungsbestätigungen ist die steuerliche Anerkennung entscheidend. Für die kleingartenrechtliche Stellung als anerkannte Kleingärtnerorganisation ist § 2 Bundeskleingartengesetz maßgeblich. Ob der eigene Verein beide Nachweise benötigt, sollte der Vorstand mit Finanzamt, zuständiger Behörde oder Verband klären.

Darf ein kleingärtnerisch gemeinnütziger Verein Spendenbescheinigungen ausstellen?

Die kleingärtnerische Anerkennung allein reicht dafür nicht aus. Zuwendungsbestätigungen setzen die steuerliche Begünstigung und die Einhaltung der amtlichen Vorgaben voraus. Der Verein sollte den aktuellen Nachweis des Finanzamts prüfen, bevor er eine Bescheinigung ausstellt.

Sichert die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit einen langfristigen Pachtvertrag?

Sie ist nicht selbst eine Zusage für einen bestimmten Vertrag. § 4 Bundeskleingartengesetz knüpft Zwischenpachtverträge an eine anerkannte Kleingärtnerorganisation oder die Gemeinde. Für Dauerkleingärten regelt § 6, dass Kleingartenpachtverträge nur auf unbestimmte Zeit geschlossen werden können.

Gibt es wegen der Gemeinnützigkeit automatisch Fördermittel?

Nein. Fördermittel richten sich nach der jeweiligen Förderrichtlinie. Die steuerliche Anerkennung kann eine Voraussetzung sein, zusätzlich müssen aber meist Projekt, Frist, Kosten und weitere Nachweise passen. Die kleingärtnerische Anerkennung kann je nach Programm ebenfalls eine Rolle spielen.

Quellen und Stand

Geprüft am 14. August 2026: